Bezirkssportbund Treptow-Köpenick e.V. 



Satzung 


§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Bezirkssportbund Treptow-Köpenick e.V. - Verband der Treptower und Köpenicker Sportvereine - ging aus der am 29.11.1999 vollzogenen Verschmelzung der "Sport-Arbeitsgemeinschaft Köpenick e.V." mit der "Bezirks-Sportarbeitsgemeinschaft Berlin-Treptow e.V." hervor. 


2. Sitz des Bezirkssportbundes ist Berlin. 


3. Der Bezirkssportbund ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetra-gen. 


4. Der Bezirkssportbund ist Mitglied im Landessportbund Berlin e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Er wirkt im Sinne einer Dachorganisation und Interessenverretung seiner Mitgliedsvereine aus dem Bezirk Treptow-Köpenick. 


5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 

1. Der Bezirkssportbund Treptow-Köpenick verfolgt ausschließlich und im Falle des Satzes 1.a) unmittelbar, im Falle des Satzes 1.b) mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Bezirkssportbundes ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 


a) Federführende oder mitverantwortliche Durchführung von bezirklichen Sportveranstaltungen. Bereicherung von Veranstaltungen im 

  Bezirk mit Sportangeboten. Unterstützung von Sportarten und sportlichen Aktivitäten, die dem Gesundheitssport dienen. 


b) Die Vertretung und Koordinierung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere mit Hilfe folgender Tätigkeiten: 

  • Vertretung, ohne einen Alleinvertretungsanspruch, aller Mitgliedsvereine, die dem Bezirkssportbund Treptow-Köpenick freiwillig beitreten, gegenüber dem Senat, Bezirksamt, Landessportbund Berlin e.V. und anderen Gruppen, nicht jedoch gegenüber den Fachverbänden. 
  • Öffentlichkeitsarbeit bei Bürgern und in den Medien, um die Interessen der Mitgliedsvereine darzustellen und um Verständnis für den Sport zu erwirken.
  • Beratung bei Planung, Bau und Umbau von Sportstätten und deren Ausstattungen, bei der Umgestaltung und Änderung der Zweckbestimmung öffentlicher Sportanlagen sowie bei beabsichtigten Nutzungsänderungen. Maßgebliche Mitwirkung bei der Sportstättenvergabe, um eine sinnvolle und gerechte Nutzung durch die Vereine zu gewährleisten.
  • In eigener Verantwortung Planung, Bau, Umbau sowie Unterhaltung, Betreibung und Bewirtschaftung von Sportstätten sowie Grundstücken und Gebäuden vorzunehmen, die dem gemeinnützigen Sport dienen. 
  • Unterstützung der Mitgliedsvereine in Bezug auf Pachtgelände, vereinseigene Anlagen, Fördermittel u. ä.
  • Unterstützung des Breiten- und Wettkampfsports in Zusammenarbeit mit den Vereinen und dem Landessportbund Berlin e.V. einschließlich Unterstützung der von den Mitgliedern gemeldeten verbandsungebundenen Breiten- und Gesundheitssportler, für die in den Fachverbänden des Landessportbund Berlin e.V. kein Betreuungsangebot vorliegt. 
  • Mitwirkung bei der bezirklichen Sportler- und Funktionärsehrung.
  • Unterstützung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des Angebots von Jugendpflege- und Erholungsmaßnahmen sowie eine enge Zusammenarbeit mit der Sportjugend Berlin und der bezirklichen Arbeitsgemeinschaft der Sportjugend.
  • Unterstützung bei der Sicherstellung der sportärztlichen Beratung für Jugendliche und Breiten- und Wettkampfsportler. 
  • Vermittlung bei Differenzen zwischen Mitgliedsvereinen und Organisationen und Behörden.
  • Vermittelnde Tätigkeit bei Unstimmigkeiten von Mitgliedsvereinen untereinander.


2. Der Bezirkssportbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


3. Die Organe des Vereins (§ 6) können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen. 


4. Mittel des Bezirkssportbundes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Bezirkssportbundes. Es darf keine Per-son durch Ausgaben, die den Zwecken des Bezirkssportbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


5. Der Bezirkssportbund wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 


§ 3. Mitgliedschaft 

1. Mitglieder des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick können werden: 

  a) im Bezirk Treptow-Köpenick ansässige Sportvereine, die Mitglied in einem Fachverband des Landessportbundes Berlin e.V. sind,

  b) Verbandsungebundene Breiten- und Gesundheitssportvereine des Bezirks Treptow-Köpenick, für die in den Fachverbänden des 

     Landessportbundes Berlin e.V. kein Betreuungsangebot vorliegt. 


2. Ein Verein, der in mehreren Bezirken seinen satzungsgemäßen Zweck verfolgt, kann mit den Abteilungen Mitglied werden, die im Bezirk ihren Sport ausüben. Das Stimmrecht richtet sich nach der Gesamtzahl der Mitglieder all dieser Abteilungen. Der Punkt 8.1. dieser Satzung kommt sinngemäß zur Anwendung. 


§ 4. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft im Bezirkssportbund Treptow-Köpenick ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung und -ordnungen zu beantragen. Dem Antrag ist der Nachweis über die Eintragung beim Registergericht sowie über die Körperschaftssteuerfreistellung (Gemeinnützigkeit) beizufügen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die zu begründen ist, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung bleibt unberührt. 


2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  a) Austritt

  b) Ausschluss

  c) Löschung des Bezirkssportbundes

  d) Wegfall der Voraussetzungen nach § 3. und § 4.1. 


3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres. 


4. Ein Mitglied kann aus dem Bezirkssportbund ausgeschlossen werden: 

  a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

  b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

  c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick, 

  d) wegen unehrenhafter Handlungen oder groben unsportlichen Verhaltens. 


5. In den Fällen 4.a, 4.c und 4.d ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und wird begründet. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mit Rück-schein zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Schlichtungsausschuss und in zweiter Instanz an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung bleibt unberührt. 


6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Bezirkssportbund bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. 


7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Bezirkssportbundes. Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitglieds gegen den Bezirkssportbund Treptow-Köpenick müssen binnen sechs Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein dargelegt und geltend gemacht werden. 


§ 5. Beiträge 

  a) Der Bezirkssportbund Treptow-Köpenick erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung     
   beschließt. Bei Großvereinen wird eine maximale Mitgliederzahl von 5.000 für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

    Der Jahresbeitrag ist in dem jeweiligen Kalenderjahr bis spätestens zum 31. März zu begleichen. 

    Auf Wunsch des Vereins wird eine Rechnung ausgestellt. 

  b) Von den verbandsungebundenen Breiten- und Gesundheitssportvereinen, für die in den Fachverbänden 

    des Landessportbundes Berlin e.V. kein Betreuungsangebot vorliegt, wird ein gesonderter Beitrag erhoben,

    der durch den Landessportbund Berlin festgesetzt und an diesen abgeführt wird.

    Sie erwerben dadurch den gleichen Status wie durch eine Mitgliedschaft in einem Fachverband. 


§ 6. Organe 

Die Organe des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick sind:

  a) die Mitgliederversammlung,

  b) der Vorstand,

  c) die Ausschüsse 


§ 7. Mitgliederversammlung 

1. Oberstes Organ des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist
  die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

  a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

  b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

  c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

  d) Wahl der Kassenprüfer,

  e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse

  f) Bestätigung des Vertreters der bezirklichen Sportjugend

  g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

  h) Genehmigung des Haushaltsplanes,

  i) Satzungsänderungen,

  j) Beschlussfassung über Anträge,

  k) Entscheidung über eine Berufung lt. § 4.1. und § 4.5.

  l) Auflösung des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick 


2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden. 


3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Vereine, die eine Email-Adresse beim Bezirkssportbund Treptow-Köpenick hinterlegt haben, bekommen die Einladung per elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 


4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v.H. der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. 


5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  a) der Vorstand beschließt oder

  b) 20 v.H. der Mitglieder schriftlich beantragen. 


6. Anträge können gestellt werden

  a) vom Vorstand

  b) von jedem Mitglied

  c) von der Jugendversammlung 


7. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens zwei Wochen, andere Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht möglich. 


8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. 


9. Auf Einladung des Vorstandes können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 


§ 8. Stimmrecht und Wählbarkeit 

1. Jeder stimmberechtigte Verein hat eine Stimme bei einer Mitgliederzahl bis 500. Für je weitere 200 angefangene Mitglieder erhält der Verein zusätzlich eine weitere Stimme, begrenzt auf maximal 5.000 Mitglieder. Stehen einem Mitgliedsverein mehrere Stimmen zu, dürfen bis zu drei Stimmen auf einen stimmberechtigten Vertreter dieses Vereins gebündelt werden. Stimmenteilung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die Stimmenübertragung auf einen anderen Mitgliedsverein ist nicht zulässig. 


2. In den Vorstand des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick können nur volljährige und geschäftsfähige Mitglieder der Mitgliedsvereine gewählt werden. 


§ 9. Vorstand 

1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines 1. Stellvertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ordnungen zu erlassen. Er kann Ausschüsse bilden, deren Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. 


2. Vorstand im Sinne § 26 BGB:

  a) der / die Vorsitzende

  b) drei gleichberechtigte Stellvertreter(innen)

   

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Bezirkssportbund Treptow-Köpenick durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft vertreten. 


3. Erweiterter Vorstand:

  a) der / die Vorsitzende des Jugendausschusses

  b) Die Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands legt die Mitgliederversammlung fest. 


4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.


5. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 


6. Der Vorstand ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter für die Geschäftsführung und den Sportbetrieb des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick einzustellen 


7. Die / der Vorsitzende des Jugendausschusses wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Bezirkssportbundes. 


8. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen Ehrenvorsitzenden wählen. Zum Ehrenvorsitzenden kann gewählt werden, wer als Vorsitzender des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick e.V diese Funktion wenigstens 10 Jahre bekleidet und sich in besonderer Weise bei der Entwicklung des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick e.V. Verdienste erworben hat. Der Ehrenvorsitzende kann ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

§ 10. Kassenprüfer 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses sein dürfen. 


2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Bezirkssportbundes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 


3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes. 


4. Alternativ zu den Punkten 1 - 3 wird auch die Prüfung der Konten, Kasse, Bücher und Belege durch eine zugelassene Betriebsprüfungsgesellschaft oder ein Steuerberatungsbüro anerkannt. 

Der Versammlungsleiter verliest in der Mitgliederversammlung den zuletzt ausgefertigten Prüfbericht und beantragt die Entlastung des Vorstandes. 


§ 11. Schlichtungsausschuss 

1. Der Schlichtungsausschuss entscheidet in Fällen, in denen seine Zuständigkeit von einzelnen Mitgliedern zur Entscheidung von Streitfällen angerufen wird. Er entscheidet unabhängig und ist Weisungen von Organen des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick nicht unterworfen. 


2. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Mitgliedsvereine, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Ausschuss des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick oder eines Mitgliedsvereins angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. 


§ 12 Jugendausschuss 

1. Der Jugendausschuss (ehemals: Bezirkliche Arbeitsgemeinschaft der Sportjugend) ist die Jugendorganisation des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick e.V. Er führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. 


2. Der Jugendausschuss gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung). Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick e.V. 


3. Die Zusammensetzung der Jugendversammlung und des Vorstandes sowie deren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung. 

 

§ 13. Auflösung

1. Über die Auflösung des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 


2. Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und aus-schließlich für die Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. 


3. Die Liquidatoren werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. 


§ 14. Inkrafttreten 

Die Satzung ist von der Gründungsversammlung der Sport-Arbeitsgemeinschaft Köpenick e.V. am 15.01.1991 beschlossen worden und wurde am 29.11.1999 nach der notariell beglaubigten Verschmelzung der Sport-Arbeitsgemeinschaft Köpenick e.V. mit der Bezirks-Sportarbeitsgemeinschaft Berlin-Treptow e.V. durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und neugefasst. 

Die Satzung wurde am 23.11.2005 durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Sport-Arbeitsgemeinschaft Treptow-Köpenick e.V. geändert und neugefasst. 

Die Satzung wurde am 20.11.2012 durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick e.V. geändert.

Die Satzung wurde am 03.04.2019 durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick e.V. geändert.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.


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Geschäftsordnung


§ 1 Geltungsbereich / Öffentlichkeit

1. Der Bezirkssportbund Treptow-Köpenick e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe diese Geschäftsordnung.


2. Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber zugelassen wer-den, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben. 


3. Presseerklärungen, Mitteilungen an Mitglieder und Infoschriften an Dritte werden durch ein Vorstandsmitglied oder eine beauftragte Person bzw. eine Arbeitsgruppe vorbereitet und im Vorstand abgestimmt. Einen Sprecher für Presseerklärungen des Vereins bestimmt der Vorstand. 



§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

1. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins, jeweils gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder entsprechend § 26 BGB.


2. Geschäftsführung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den Satzungsbestimmungen (Mitglieder- und Vermögensverwaltung, Buchführung, Steuerklärungen, Rechenschaftsbericht, Jahresabschluss, Versicherungsschutz usw.).


3. Planung und Durchführung von Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, Infoveranstaltungen und Beratungen von Mitgliedsorganisationen.


4. Zeitnahe Umsetzung von Beschlüssen der Vorstandssitzungen bzw. Mitgliederversammlung. 


5. Zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit.


6. Gespräche und Verhandlungen mit der Senatsverwaltung, den Bezirksbehörden, dem Landessportbund Berlin, den Sportverbänden, politischen Gremien, Firmen und sonstigen Institutionen. 


7. Berichterstattung an alle Vorstandsmitglieder über Abläufe und Ergebnisse.


8. Verschwiegenheit über interne Vorgänge.

 

§ 3 Einberufung und Ablauf einer Vorstandssitzung

1. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, Vertreter von Mitgliedsvereinen können aber jederzeit daran teilnehmen.


2. Form, Ladungsfrist und Ort werden nach billigem Ermessen bestimmt. Ein Hinweis im Protokoll auf das Datum der nächsten Vorstandssitzung gilt als form- und fristgerechte Einladung.


3. Auf Einladung des Vorstandes können Gäste beratend teilnehmen.


4. Mit der Einladung zur Sitzung oder spätestens zu Beginn der Sitzung ist den Teilnehmern auch die Tagesordnung bekannt zu machen.


5. Die Leitung hat ein Vorstandsmitglied.


6. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind, wobei zwei davon zum vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB gehören müssen.


7. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.


8. Nach einer Beschlussfassung vertreten alle Vorstandsmitglieder (auch die unterlegene Minderheit) im Innen- und Außenverhältnis uneingeschränkt die ergangene Entscheidung.

 

§ 4 Einberufung und Ablauf einer Mitgliederversammlung

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen richtet sich nach § 7 der Satzung des BSBTK.


2. Zuständig für die Einladung aller Mitglieder zu einer ordentlichen oder außerordentlichen MV mit Bekanntgabe der Tagesordnung ist der Vorstand. Der Zeitpunkt für die Einberufung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes.


3. Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben, die Übertragung des Stimm-rechtes auf andere Mitglieder oder Dritte ist nicht zulässig.


4. Allen anwesenden Mitgliedern ist zu dem von ihnen gewünschten Tagesordnungspunkt das Wort zu erteilen. 


5. Ist ein Bericht des Vorstandes vorgesehen, erfolgt die Worterteilung grundsätzlich erst im Anschluss an den Bericht.


6. Der Schriftführer erstellt ein Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung. 


7. Werden keine Wortmeldungen mehr gewünscht, ist die Aussprache zu beenden und soweit die MV eine Entscheidung zu treffen hat, die Abstimmung einzuleiten. 


8. Die Anzahl der Ja-/Neinstimmen und Enthaltungen werden vom Schriftführer protokolliert.


9. Mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter wird der von der MV gefasste Beschluss sofort wirksam.


§ 5 Anträge

1. Anträge von Mitgliedern, über die in der Versammlung abgestimmt werden soll, müssen dem Vorstand schriftlich entsprechend § 7.7 der Satzung vorliegen. Anträge ohne Unter-schrift dürfen nicht behandelt werden


2. Anträge von Mitgliedern, zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Fragen, gelten als Dringlichkeitsanträge und werden nur mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen. Wird die Zweidrittel-Mehrheit nicht erreicht, wird der Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.


3. Dringlichkeitsanträge können vom Vorstand oder jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden und sind zu jedem Zeitpunkt der Versammlung möglich, wenn sich die Notwendigkeit aus der Debatte oder dem Versammlungsverlauf ergibt oder dringender Handlungsbedarf besteht. 


4. Dringlichkeitsanträge, die den Zweck des Bezirkssportbundes, seine grundsätzlichen Aufgaben, die Beitragshöhe, Satzungsänderungen oder den Status der Mitgliedsorganisationen betreffen, sind nicht möglich.


5. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. 


6. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.


7. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 7.7 der Satzung.

 

§ 6 Versammlungsleitung

1. Die Versammlungen werden entsprechend § 9.4 der Satzung vom Vorsitzenden geleitet.


2. Der Vorsitzende kann aber jederzeit ein anderes Vorstandsmitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen. 


3. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung und die Beschlussfähigkeit festzustellen. Die Tagesordnung ist von der MV zu genehmigen.


4. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann situationsbedingt durch den Versammlungsleiter verändert werden.


5. Er kann Gästen des Vereins (z.B. Pressevertretern, interessierten Bürgern, potentiellen Mitgliedern, Sachverständigen usw.) den Zutritt zur MV gestatten. Diese Gäste haben we-der Antrags- noch Stimmrecht jedoch nach Genehmigung Rede- und Fragerecht.


6. Der Versammlungsleiter hat darauf zu achten, dass die Redezeit jedes Einzelnen ein zumutbares Maß nicht überschreitet. 


7. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen.


8. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.


9. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.


10. Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.


11. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. 


12. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. 

 

§ 7 Wort zur Geschäftsordnung

1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Rednerreihenfolge erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.


2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.


3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.


4. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.


5. Anträge auf Beendigung einer Debatte, bevor alle Redner das Wort ergreifen konnten, sind unzulässig.


6. Signalisiert wird der Wunsch, zur Geschäftsordnung zu reden, durch Erheben beider Arme.

 

§ 8 Abstimmungen

1. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache. 


2. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung. 


3. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.


4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.


5. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.


§ 9 Wahlen

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen oder durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erforderlich werden. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein.


2. Wahlen sind grundsätzlich nach der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vor-zunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt. 


3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. 


4. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.


5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. 


6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.


7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.


8. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes während der Legislaturperiode betraut der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl mit der Wahrnehmung der Aufgaben.


§ 10 Versammlungsprotokolle

1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern (ausgenommen Mitgliederversammlung) zuzustellen sind.

 

§ 11 Umgang mit Behörden, Kommunen, politischen Gremien, Firmen usw.

1. Gespräche, Verhandlungen oder Schriftwechsel über durch den BSBTK beschlossene Aktionen, Vorgehensweisen, Verfahrensabläufe usw. führen Vorstandsmitglieder nach jeweiliger Absprache. 


2. Alle Vorstandsmitglieder werden über diese Vorgänge informiert.


§ 12 Vermögens- und Mitgliederverwaltung

1. Diese Aufgaben liegen im Verantwortungsbereich des Schatzmeisters und können durch Vorstandsbeschluss an Dritte delegiert werden. 


2. Es ist darauf zu achten, vorhandene Mittel sparsam und zweckdienlich einzusetzen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Belege ist sicherzustellen, alle steuerlichen Erklärungen sind rechtzeitig abzugeben bzw. zu veranlassen und der Jahresabschluss ist zu erstellen.


3. Weitere Aufgaben sind die Pflege des Mitgliederverzeichnisses, Überwachen der Beitragseingänge und sonstiger Zuwendungen, Erstellen von Spendenquittungen, Führen des Kassenbuchs, Verwaltung des Bankkontos und sonstiger Anlagen. 


4. Der Schatzmeister hat die Vollmacht, die Vereinskasse durch Barabhebungen vom Bankkonto aufzufüllen. Der Kassenbestand soll im Normalfall EURO 250,00 nicht übersteigen.


5. Darüber hinausgehende Barabhebungen von Vereinskonten oder das Eingehen von Zahlungsverpflichtungen über Kleinausgaben hinaus, sind nur nach gültigem Vorstandsbeschluss zulässig. 


6. Routinekorrespondenz im Zusammenhang mit seinen Aufgaben unterzeichnet der Geschäftsführer allein.


7. Mitgliedsbeiträge gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in voller Höhe für das jeweilige Kalenderjahr.


8. Ausstehende Beiträge werden zweimal angemahnt. Gerichtliche Eintreibung soll vermieden werden. Nach § 4.4.b der Satzung können säumige Zahler vom Vorstand aus dem BSBTK ausgeschlossen werden.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt durch Beschluss des Vorstandes am 12.10.2005 in Kraft.



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